Das Recht am eigenen Bild im Internet

 

Das Recht am eigenen Bild gilt auch im Internet. Lies bei uns alles über deine Rechte und wie du diese durchsetzen kannst.

Fast jeder hat es schon mal erlebt: Ein Foto von sich wird irgendwo veröffentlicht oder verbreitet – über Facebook, WhatsApp, Snapchat, usw. Man möchte das nicht, weiß aber auch nicht so richtig, was man dagegen tun kann.

Dabei hat jeder Mensch das Recht am eigenen Bild. Es gehört zu den Persönlichkeitsrechten und gilt immer. Wirklich immer? Wir sagen euch, wie es mit dem Recht am eigenen Bild im Internet aussieht.

Was ist das Recht am eigenen Bild?

Das Recht am eigenen Bild besagt: Jeder Mensch darf selbst entscheiden, ob und welche Bilder von ihm veröffentlicht werden. Wenn also jemand ein Bild, auf dem ich zu sehen bin, auf Facebook hochladen möchte, muss er oder sie mich vorher um Erlaubnis fragen. Geschieht das nicht, habe ich das Recht, dagegen vorzugehen. Ich kann verlangen, dass es gelöscht bzw. aus dem Internet entfernt wird.

Wirklich jeder Mensch hat das Recht am eigenen Bild. Es ist ein besonderes Recht, weil es sich aus dem Grundgesetz ableitet. Eine weitere Grundlage ist § 22 des Kunsturhebergesetzes, in dem steht: "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden."

Gibt es Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild?

Auch gesetzlich geregelt sind die Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild. Demnach ist eine Veröffentlichung auch ohne Einverständnis möglich bei: 

- Personen der Zeitgeschichte (z.B. Prominente oder Politiker)

- Bildern, auf denen man nur "Beiwerk" ist, also zufällig am Brandenburger Tor vorbeiläuft, während ein Tourist dieses fotografiert

- Bilder von Versammlungen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Karnevalsumzug)

- Kunstfotografien

In der Praxis gibt es immer wieder Streit darüber, ob es sich wirklich um Ausnahmen handelt oder ob das Recht am eigenen Bild gilt.

Ein weit verbreiteter Irrglaube beruht auf der Ausnahme vom Recht am eigenen Bild für Menschen in Versammlungen: Hier sind echte Versammlungen gemeint, und nicht das Gruppenfoto. Es ist also nicht richtig, dass man für die Veröffentlichung eines Gruppenfotos mit mehr als fünf Personen keine Einwilligung braucht. Das Recht am eigenen Bild gilt für alle Menschen, die auf einem Gruppenfoto zu sehen sind. Dazu gehören übrigens auch Klassenfotos.

Das Recht am eigenen Bild und Facebook

Zugegeben – viele Menschen bitten die abgebildeten Personen nicht um Erlaubnis, bevor sie Bilder auf Facebook veröffentlichen. Das ist für viele Betroffene nicht schlimm und vielleicht auch in ihrem Umfeld "üblich". Das ist auch der Grund, warum sich viele erst damit beschäftigen, wenn peinliche Bilder oder Videos von ihnen in Umlauf gebracht werden.

Hier gilt: Man sollte eher früher als später etwas dagegen tun, denn die Gefahr ist groß, dass die Bilder oder Videos geteilt oder heruntergeladen werden und sich damit unendlich weit verbreiten.

Was tun, wenn das Recht am eigenen Bild im Internet verletzt wurde?

Zunächst kommt es darauf an, wo ein Bild veröffentlicht wurde und von wem. Kennt man die Person, die es hochgeladen hat, sollte man diese zunächst auffordern, das Bild zu entfernen.

In sozialen Netzwerken mit "Melde"-Funktion (z.B. Facebook) kann man das Bild melden. Unserer Erfahrung nach reagieren die Betreiber von sozialen Netzwerken schneller, wenn viele Menschen Inhalte melden. Also sprecht am besten eure Freunde und Bekannte an und bittet sie um Hilfe.

Was kann man darüber hinaus tun, um sein Recht am eigenen Bild im Internet durchzusetzen?

Betreiber anschreiben
Betreiber sind in Deutschland rechtlich dazu verpflichtet, der Aufforderung nach Entfernen des Bildes nachzukommen.

Unterlassung
Man kann die Person, die das Bild unrechtmäßig veröffentlicht hat, zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern. Das ist jedoch nur zivilrechtlich möglich, dafür muss man einen Anwalt aufsuchen.

Schadensersatz
In besonderen Fällen kann man auch auf Schadensersatz klagen. Auch das ist zivilrechtlich möglich, man benötigt zur Durchsetzung seines Rechtes ebenfalls juristischen Beistand.

Ein peinliches oder ehrverletzendes Bild – auf zur Polizei?

Wird ein besonders peinliches Bild in Umlauf gebracht, ist die Wut oft groß. Eigentlich zu Recht. Manchmal kann es auch passieren, dass derjenige, der ein Bild veröffentlicht, sich weigert, es zu entfernen. Hier kann ein Strafantrag bei der Polizei hilfreich sein.

Der Strafantrag muss bei Minderjährigen gemeinsam mit einem Erziehungsberechtigten gestellt werden. Während der Ermittlungen wird insbesondere geprüft, oft ein Straftatbestand vorliegt (z.B. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen § 201a Strafgesetzbuch). Für solche Straftatbestände sind Freiheitsstrafen und Geldstrafen vorgesehen.

Werden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht, muss die Person, die das Bild unrechtmäßig veröffentlicht hat, durch Abgabe der Unterlassungserklärung und eventuelle Schadensersatzzahlungen mit hohen Kosten rechnen.

Darf man eigentlich auch ohne Einverständnis fotografiert werden?

Ein Foto von mir darf ohne mein Einverständnis nicht veröffentlicht werden – das ist jetzt klar. Aber wie sieht es eigentlich mit dem reinen Fotografieren aus?

Grundsätzlich braucht es für das reine Fotografieren keines Einverständnisses des Betroffenen. Eine Ausnahme gilt, wenn es sich um sehr private und intime Bereiche und Situationen handelt. Dann ist auch schon das Fotografieren selbst verboten.

Beachte aber: Sobald man die gemachten Fotos nicht nur für sein privates Fotoalbum benutzt, sondern sie z. B. in seinem Facebook-Freundeskreis verbreiten oder anderswo veröffentlichen will, muss man die abgebildeten Personen vorher fragen, ob sie das erlauben.

Fotos von Personen des öffentlichen Lebens darf man übrigens auch ohne deren Einverständnis veröffentlichen und verbreiten – aber auch nur dann, wenn sie bei öffentlichen Auftritten gemacht wurden. Begegnet man einem Promi privat – z. B. beim Einkaufen oder im Lokal –, gilt auch für solche Fotos: Erst fragen und dann auf Facebook, Twitter, Instagram … teilen.

 

Weitere Informationen und Quellen:

Gesetze im Internet: § 22 Kunsturheberrecht – Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und Fotografie (Abruf: April 2015)

Gesetze im Internet: § 23 Kunsturheberrecht - Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und Fotografie (Abruf: April 2015)

Gesetze im Internet: § 201a Strafgesetzbuch – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (Abruf: April 2015)

 

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